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EJPD: Sterilisation soll gesetzlich geregelt werden Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht und Gesetzesentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

Bern (ots)

03.09.2003. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen,
die Sterilisation gesetzlich zu regeln. Hingegen spricht er sich 
gegen eine Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen durch 
den Bund aus. Dies hält er in seiner Stellungnahme zu einem Bericht 
und Gesetzesentwurf der Kommission für Rechtsfragen des 
Nationalrates fest.
Der Bundesrat stellt in seiner am Mittwoch verabschiedeten 
Stellungnahme zum Entwurf der Kommission verschiedene Änderungen 
betreffend die Altersgrenze und die Sterilisation Urteilsunfähiger 
zur Diskussion. Zudem regt er an, der Entwicklung der Mikrochirurgie 
und der damit verbundenen verbesserten Möglichkeit der 
Refertilisierung verstärkt Rechnung zu tragen.
Während die Kommissionsmehrheit die Grenze für Sterilisationen auf 
16 Jahre senken will, schlägt der Bundesrat vor, grundsätzlich an 
der im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Altersgrenze von 18 
Jahren festzuhalten. Selbst jungen Volljährigen wird vielfach die 
Reife fehlen, um den Eingriff in seiner vollen Tragweite zu 
erfassen. Dagegen rechtfertigt die spezifische Situation einer 
Person mit einer schweren geistigen Behinderung, die keine Aussicht 
hat, jemals die Urteilsfähigkeit zu erlangen, das mögliche 
Sterilisationsalter im Sinne des Kommissionsantrags bei 16 Jahren 
festzulegen.
Strenge Voraussetzungen, aber kein faktisches Verbot
Vor dem Hintergrund missbräuchlicher Sterilisationen in der 
Vergangenheit erscheint es auch dem Bundesrat richtig, dass die 
Sterilisation einer dauernd urteilsunfähigen Person nur in 
Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen zulässig sein soll 
und in deren Interesse liegen muss. Unbestritten ist insbesondere 
der Vorrang anderer Verhütungsmittel. Nicht zu überzeugen vermag 
aber das Konzept der Kommission, wonach eine Sterilisation bereits 
unzulässig sein soll, wenn die betroffene Person aus Angst vor dem 
medizinischen Eingriff Ablehnung äussert, können doch eine 
Schwangerschaft und die Geburt noch belastender für sie sein.
Unterschiedliche Behandlung von Opfern nicht gerechtfertigt
Die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und – 
kastrationen lehnt der Bundesrat aus verschiedenen Gründen ab. Er 
hat Vorbehalte gegenüber einer Lösung, die zwar an das 
Opferhilfegesetz (OHG) anlehnt, Entschädigungen aber auch für 
Konstellationen vorsieht, die das OHG nicht deckt, weil die 
Ereignisse vor dem Inkrafttreten des OHG eingetreten sind oder 
keinen Straftatbestand erfüllen. Eine unterschiedliche Behandlung 
von Opfern einer Zwangssterilisation gegenüber anderen 
Opferkategorien lässt sich gemäss Bundesrat kaum rechtfertigen und 
widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Zuständigkeit der Kantone
Anders als bei der Aktion „Kinder der Landstrasse“ steht im Falle 
der Zwangssterilisationen nicht fest, dass der Bund die 
praktizierenden Ärzte und Anstalten moralisch, politisch und 
finanziell unterstützt hat. Daher ist mit Blick auf den Entwurf für 
eine Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen 
Bund und Kantonen auch keine finanzielle Beteiligung des Bundes an 
allfällige Entschädigungen durch Gemeinden oder Kantone angezeigt. 
Denn damit würde das Prinzip, dass das entscheidende Gemeinwesen 
auch alle Konsequenzen seines Entscheids trage, umgestossen.
Weitere Auskünfte:
Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 87 
(neue Regelung)
Monique Cossali, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 47 89 
(Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen)

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