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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

Bern (ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am
17. Januar 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
den Taliban (Afghanistan) vom 2. Oktober 2000 abgeändert. Die Liste
der von Finanzsanktionen betroffenen natürlichen und juristischen
Personen wurde um acht Namen ergänzt, welche mit den Taliban sowie
Usama bin Laden und dessen Organisation al Qaida in Verbindung
gebracht werden. Gleichzeitig wurden die afghanische Zentralbank «Da
Afghanistan Bank» sowie die Luftverkehrsgesellschaft «Ariana Afghan
Airlines» von der Liste gestrichen.
Anhang 2 führt jene natürlichen und juristischen Personen
namentlich auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen
keine Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden
dürfen. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten,
von denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen
diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden.
Mit diesen Massnahmen setzt die Schweiz entsprechende Beschlüsse
des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten
Nationen vom 26. Dezember 2001 und 11. Januar 2002 sowie die
Resolution 1388 des UNO-Sicherheitsrates vom 15. Januar 2002 um.
Bisher wurden aufgrund der obenerwähnten Verordnung rund 70
Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 40 Mio. Schweizer Franken
blockiert.

Kontakt:

seco
Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Othmar Wyss
Tel. +41/31/324'09'16

oder Roland Vock
Tel. +41/31/324'07'61

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