Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr
Vaduz (ots)
Mit Bericht und Antrag hat die Regierung dem Landtag die Schaffung eines E-Commerce-Gesetzes (ECG) unterbreitet. Das Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs und stellt die Umsetzung der entsprechenden EG- Richtlinie (so genannte E-Commerce-Richtlinie) in nationales Gesetz dar, welche EU/EWR-weit die Erbringung von kommerziell verbreiteten Diensten der Informationsgesellschaft harmonisiert.
Unter E-Commerce wird häufig das «Electronic Shopping», das Einkaufen von Waren über das Internet oder im Online-Dienst, verstanden. Das ist jedoch nur ein Teilbereich: E-Commerce ermöglicht die umfassende, digitale Abwicklung von Geschäftsprozessen zwischen Unternehmen und Kunden oder zwischen Unternehmen und Unternehmen über öffentliche und private Netze. Es umfasst auch die digitale Bezahlung und die digitale Übertragung von digitalisierten Gütern und Dienstleistungen.
Mit dem E-Commerce-Gesetz werden im Interesse der Rechtssicherheit klare Lösungen für strittige Rechtsfragen vorgesehen, und es wird zugleich dem Konsumentenschutz gedient. Das Gesetz regelt im Detail die Zulassung von Diensteanbietern in der Informationsgesellschaft, deren Informationspflichten und Verantwortlichkeiten, den Abschluss von Verträgen, das Herkunftslandprinzip und die transnationale Zusammenarbeit.
Für die Aufnahme und Tätigkeit einschlägiger Anbieter soll nach dem Gesetz die Zulassungsfreiheit gelten, allerdings ist ein umfassender Katalog von Informationspflichten vorgeschrieben. Die kommerzielle Kommunikation eines Anbieters muss als solche ebenso erkennbar sein wie die natürliche und juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat. Erkennbar sein müssen auch Angebote zur Absatzförderung, Preisausschreiben und Gewinnspiele. Für den Abschluss von Verträgen ist ein umfassender Katalog von Vorschriften vorgesehen.
Für Liechtenstein ist die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in nationales Recht von grosser Bedeutung, weil sie, vor allem durch die Verankerung des Rechts und der Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung, einen unmittelbaren Zugang zu den umliegenden Märkten sicherstellt.
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