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Das Opferhilfegesetz wird umfassend revidiert Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes

Bern (ots)

09.11.2005. Opfer von Straftaten in der Schweiz werden
weiterhin Beratung, Entschädigung und Genugtuung erhalten. Die Höhe 
der Genugtuung wird jedoch begrenzt. Für Straftaten, die im Ausland 
begangen worden sind, werden in Zukunft keine Genugtuung und 
Entschädigungen mehr bezahlt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die 
Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes verabschiedet.
Das 1993 in Kraft getretene Opferhilfegesetz (OHG) entspricht einem 
echten Bedürfnis und hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Mit der 
Totalrevision werden nun verschiedene Lücken geschlossen sowie die 
Struktur des Gesetzes verbessert.
Die ursprünglich als Ausnahme vorgesehene und nur unvollständig 
geregelte Genugtuung hat in der Praxis eine grössere Bedeutung als 
die Entschädigung erlangt. Opfer von Straftaten werden auch in 
Zukunft eine Genugtuung erhalten, die aber gegen oben begrenzt ist. 
Der Bundesrat schlägt vor, den Maximalbetrag für Opfer auf 70'000 
Franken und für Angehörige auf 35'000 Franken festzusetzen. Der 
Höchstwert für Entschädigungen wird der Teuerung angepasst und soll 
neu 120'000 Franken betragen.
Beschränkte Opferhilfe bei Straftaten im Ausland
Die Gewährung von Leistungen nach einer Tat im Ausland bietet 
zahlreiche praktische Probleme. Es ist namentlich oft schwierig, den 
Sachverhalt abzuklären und zu entscheiden, ob eine Straftat 
vorliegt. Deshalb wird künftig auf die Entschädigung und Genugtuung 
bei Straftaten im Ausland verzichtet. Die Opfer und ihre Angehörigen 
mit Wohnsitz in der Schweiz haben aber einen Anspruch auf die 
Leistungen der Beratungsstellen, die sie frei wählen können.
Längere Fristen für minderjährige Opfer
Die Frist für die Einreichung von Begehren um Entschädigung und 
Genugtuung wird von zwei auf fünf Jahre verlängert. Eine spezielle 
Regelung gilt für minderjährige Opfer von schweren Straftaten, 
insbesondere von Delikten gegen die sexuelle Integrität. Sie können 
bis zum 25. Altersjahr ein Begehren stellen.
Weiter wird die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen besser von 
der Entschädigung abgegrenzt. Diese beiden Massnahmen überschneiden 
sich heute teilweise. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die 
längerfristige Hilfe so lange gewährt wird, bis sich der 
Gesundheitszustand des Opfers stabilisiert hat und die übrigen 
Folgen der Straftat soweit möglich beseitigt oder ausgeglichen sind. 
Die Entschädigung dagegen deckt die medizinischen Heil- und 
Pflegekosten nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes sowie 
den Erwerbsausfall, den Versorgerschaden und die Bestattungskosten.
Das geltende Gesetz beruht auf den drei Pfeilern Beratung, 
finanzielle Leistung und besonderer Schutz des Opfers im 
Strafverfahren. Dieser Ansatz wird im revidierten OHG beibehalten. 
Die Bestimmungen zum Schutz des Opfers im Strafverfahren werden 
jedoch später in die neue Schweizerische Strafprozessordnung 
eingefügt.
Weitere Auskünfte:
Luzius Mader, Vizedirektor Bundesamt für Justiz, Tel. 031/322 41 02

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